FRAUENRECHTE IN DER VOR ISLAMISCHEN ZEIT – TEIL 2
DIE MORGENGABE(MAHAR)
Der Islam setzte auch die vorislamische Praxis des „Brautpreises“ (genannt Mahr) fort und machte die islamische Ehe zu einer „Ehe der (männlichen)Autorität“. Mahr wird im Islam erklärt (wie auch vor dem Islam verstanden) als der Preis, den ein Mann einer Frau zahlt um legalen ehelichen Sex mit ihr haben zu können. Vor dem Islam konnten jedoch Frauen Ehen mit Männern abschließen, die verpflichtet waren, im Haus der Frau zu leben. Die Nachkommen, die in einer solchen Ehe hervorgebracht wurden, blieben bei der Frau und ihrer Familie, und der Ehemann erhielt von der Ehefrau bei ihrem Tod kein Erbe. Einige frühe Biographen von Mohammed behaupten, dass Khadija Mohammed nach ihrer Heirat viertausend Dinar bezahlt habe, was Gelehrte spekulieren lässt, dass die vorislamische Art der Ehe zwischen Mohammed und Khadija eine Vereinbarung war, so lange in ihrem Haus zu leben und so lange monogam zu bleiben, bis sie nicht mehr Lebe. Das erklärt eventuell, warum Mohammed bis zum Tod Khadijas, keine weitere Frau hatte. Nach dem Auftreten des Islam aber, waren Männer nämlich nicht mehr länger verpflichtet, monogam zu bleiben. Der Islam erlaubte bis zu vier Frauen und so viele Konkubinen(Sexsklavinnen) zu halten, wie (man/n) sich das leisten konnten. Weiterlesen